Jeder kann selbst bestimmen, wer das eigene Vermögen nach dem Tod bekommen soll und wer nicht. Das nennt sich Testierfreiheit. Bei Konflikten innerhalb der Familie kann das dazu führen, dass das „schwarze Schaf“, der missratene Sohn oder die treulose Tochter mit falschem Ehemann, enterbt wird.

Besonders häufig sind solche Testamente nicht. Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie in Allensbach aus dem Jahr 2024 gaben nur sechs Prozent aller Befragten an, sie hätten im Testament eine Person enterbt. Zudem legten 42 Prozent in einem Berliner Testament fest, dass der Ehegatte zunächst alles allein erben sollte, und enterbten die Kinder damit ebenfalls.

In all diesen Fällen kommt der Pflichtteil ins Spiel. Denn in Deutschland bedeutet Enterbung nicht, dass die enterbte Person gar nichts bekommt. Sie kann zumindest einen Anteil vom Nachlass verlangen. Das Pflichtteilsrecht basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod und trotz Streitigkeiten.

Testament: Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

Nur die nächsten Angehörigen haben Anspruch auf ihren Pflichtteil, falls sie enterbt wurden (§ 2303 BGB). Dazu zählen zum einen Kinder, auch wenn sie nicht ehelich oder adoptiert sind, zum anderen der Ehegatte und die Eltern, falls die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte. Enkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihre Eltern nicht mehr leben.

Geschwister können keinen Pflichtteil beanspruchen. Dazu ein Beispiel: Die unverheiratete Schwester ohne Kinder setzt ihren Bruder als Alleinerben ein. Sie enterbt damit die andere Schwester. Da diese weder Abkömmling noch Ehepartner ist, kann sie von ihrem Bruder keinen Pflichtteil verlangen. Sie geht leer aus.

Pflichtteil beim Erbe: Wie viel steht Kindern zu?

Wie viel ein Pflichtteilsberechtigter bekommt, ergibt sich aus dem Wert der Erbschaft und der Pflichtteilsquote, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Beispiel: Hinterlässt der verwitwete Erblasser drei Kinder, von denen er die älteste Tochter enterbt, dann steht ihr die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Sie bekommt somit statt eines Drittels vom Wert des Nachlasses nur ein Sechstel. Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, bestimmte Dinge aus dem Nachlass kann die enterbte Schwester nicht verlangen. Automatisch bekommt sie ihren Anteil auch nicht. Sie hat drei Jahre Zeit, die Zahlung von ihren Geschwistern zu verlangen. Danach ist ihr Anspruch verjährt.

Sie stehen im Testament?

Manche mögen sich beim Verfassen des Testaments fragen: In welchen Fällen kann der Pflichtteil komplett entzogen werden? Das ist tatsächlich schwieriger als vielleicht angenommen. Nur in extremen Situationen kann der Erblasser einer Person sogar den Pflichtteil entziehen, zum Beispiel weil sie ihm oder einer nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat (§ 2333 BGB).

Geld, Immobilien & Co.: Wie kann man Kinder richtig enterben?

Wer richtig enterben und den Pflichtteil eines Kindes nahezu auf Null setzen will, muss früh anfangen. Der Weg funktioniert über Schenkungen. Das kann bei größeren Vermögen sogar steuerlich sinnvoll sein, um die Freibeträge auszuschöpfen. Der Erblasser muss sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken. Denn je kleiner der Nachlass, desto geringer der Pflichtteil. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Schenkungen schon mehr als zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Dann geht der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich leer aus.

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Liegen noch keine zehn Jahre zwischen der Schenkung und dem Erbfall, kann die enterbte Person eine Pflichtteilsergänzung verlangen. Das kann eine große Summe bedeuten, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod bereits Immobilien überschrieben hat. Wieviel von der Schenkung zum Nachlass hinzugerechnet wird, hängt davon ab, wie lange die Schenkung her ist.

  • Im Jahr vor dem Todesfall fließt die Schenkung in voller Höhe ein,
  • im zweiten Jahr davor zu 90 Prozent,
  • im dritten Jahr davor zu 80 Prozent
  • und eine Schenkung vor zehn Jahren wird noch zu zehn Prozent berücksichtigt.

Von diesem Wert wird mit der Pflichtteilsquote berechnet, was der Enterbte zusätzlich zu seinem Pflichtteil verlangen kann. Weitere Tipps und Beispielrechnungen hat Finanztip im Ratgeber „Pflichtteil im Erbrecht“ zusammengestellt.

Finanztip empfiehlt, das Thema Erben und Vererben frühzeitig selbst in die Hand zu nehmen und klar festzulegen, wer Vermögen, Immobilien oder besonders wichtige Wertgegenstände bekommen soll. Viele Fallbeispiele mit weiteren Tipps und Informationen erklärt Finanztip im neuen E-Paper „Richtig vererben, Fehler vermeiden“.

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