In diesem Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer. Die SPD will das ganze Gesetz neu regeln und Erben stärker besteuern. Was gilt derzeit? Die Erben selbst können wenig gestalten, Erblasser oder Erblasserin dagegen viel. Nicht vorzusorgen, kann teuer werden.

Wie wichtig ist ein Testament?

„Der größte Fehler ist sicher, kein Testament zu machen“, sagt Stefan Skulesch, Rechtsanwalt und Partner bei SKW Schwarz in Frankfurt. Ein Testament regelt den Nachlass schon vor dem Tod. Das ist zum Beispiel bei Patchworkfamilien wichtig. Auch verhindert es Streit unter den Erben, die ohne Testament automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Sie muss gemeinschaftlich und einstimmig entscheiden. Da können einzelne Personen das Verfahren jahrelang blockieren, ganze Familien sprengen.

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Wie muss das Testament aussehen?

Jeder und jede kann ein Testament verfassen. Es muss komplett handschriftlich sein und unterzeichnet. Ein getipptes und unterschriebenes Exemplar ist nicht rechtskräftig. Bei zwei Kindern ist das vielleicht noch überschaubar, bei mehreren Kindern, Stiefkindern, großen Vermögen oder Firmenanteilen wird es komplizierter. Hier kann ein notariell beglaubigtes Testament die bessere Wahl sein. Liegt ein solches vor, müssen die Erben auch keinen Erbschein beantragen, der sonst nötig ist, um nachweisen zu können, dass man Erbe ist.

Wie teuer ist ein Testament?

Das hängt davon ab, wie hoch das zu vererbende Vermögen ist. Bei einem Vermögen von rund einer Million Euro kostet das knapp 3500 Euro plus Mehrwertsteuer. Was ein Testament meist nicht verhindern kann, ist der Pflichtteil, der bestimmten Erben gesetzlich zusteht.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Bei 50.000 Euro Nachlass fallen zum Beispiel Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung von 330 Euro, bei 500.000 Euro Nachlass von 1870 Euro an. Beantragt wird er beim Nachlassgericht.

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Was ist der Pflichtteil?

Kindern, auch adoptierten, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern sowie Eltern steht in der Regel ein Pflichtteil am Erbe zu, auch wenn sie zum Beispiel per Testament enterbt wurden. Berechnet wird er als Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hier geht es immer um Geld, der Pflichtteil kann nicht mit Schmuck oder einem Auto bezahlt werden. Ein Beispiel: Eine Frau mit vier Kindern vererbt Vermögen im Wert von 800.000 Euro an drei Kinder, das vierte soll laut Testament nichts bekommen. Ohne Testament hätte jedes Kind 200.000 Euro erhalten. Dem vierten Kind steht in diesem Fall die Hälfte, also 100.000 Euro als Pflichtteil zu. Er muss beantragt werden.

Was passiert, wenn man ohne Testament stirbt?

In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt ist. Zunächst erben Kinder und Enkelkinder des oder der Verstorbenen. Gibt es keine direkten Nachkommen, erben Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen. Sollten die Eltern nicht mehr leben oder es weder Geschwister noch Neffen und Nichten geben, erben Großeltern, Onkel, Tanten. Für Ehepartner gilt ein gesondertes Erbrecht. Sie sind keine Verwandten und bekommen neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Erbes.

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#38 Jörg Dittrich über seine Liebe zu Sachsen, die Stasi-Akte seines Vaters - und Chefsein
Meine schwerste Entscheidung
 

Gibt es Freibeträge – und wie hoch sind sie?

Für das Erbe hat der Gesetzgeber Freibeträge vorgesehen. Versteuert werden muss das, was darüberliegt. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erben 500.000 Euro steuerfrei. Dazu kommt noch eine Versorgungspauschale von 256.000 Euro, die die Steuer weiter senkt. Für Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro und je nach Alter bis zu 52.000 Euro Versorgungsbeitrag. Wenn die Eltern noch leben, sinkt der Freibetrag für Enkel auf 200.000 Euro. Eltern und Urenkel können bis zu 100.000 Euro steuerfrei erben. Für alle anderen, etwa Geschwister, Lebensgefährten, Neffen und Nichten, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Großzügige Sonderregelungen greifen zurzeit, wenn ein Betrieb vererbt wird, damit er nicht verkauft werden muss, um die Steuer zu bezahlen.

Beispiel 1: Eine Frau hinterlässt ihren beiden Kindern ein Geldvermögen von 700.000 Euro. Beide erben je 350.000 Euro, die unter dem Freibetrag liegen. Es wird keine Steuer fällig.

Beispiel 2: Ein Mann vererbt seiner Lebensgefährtin 100.000 Euro, die Kinder bekommen jeweils 450.000 Euro. Die Lebensgefährtin muss dann nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro noch 80.000 Euro versteuern, die Kinder (Freibetrag jeweils 400.000 Euro) jeweils 50.000 Euro.

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Wie viel Steuern fallen an?

Die Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nach der Höhe des vererbten Vermögens. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel, Eltern und Großeltern hat der Gesetzgeber in Erbschaftssteuerklasse 1 eingeordnet. Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehepartner fallen in Steuerklasse 2, alle anderen in Steuerklasse 3. In Klasse 1 werden je nach Höhe des zu versteuernden Erbes 7 bis 30 Prozent fällig. Klasse 2 bewegt sich zwischen 15 und 43 Prozent, in Klasse 3 gilt bis sechs Millionen Euro ein Steuersatz von 30 Prozent, darüber einer von 50 Prozent.

Ein Beispiel: Erben zwei Kinder ein Haus, Wertpapiere, Schmuck und Bargeld von 1,5 Millionen Euro, entfällt auf jedes Kind ein Vermögen von 750.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben jeweils 350.000 Euro, die in diesem Fall mit 15 Prozent besteuert werden. Jedes Kind muss dann 52.500 Euro an den Fiskus zahlen.

Wie sinnvoll ist eine Schenkung zu Lebzeiten?

Wer vermeiden will, dass die Erben in größerem Umfang Steuern zahlen müssen, kann darüber nachdenken, noch zu Lebzeiten Vermögen zu schenken. Hier gelten weitgehend dieselben Freibeträge und Steuerklassen wie beim Erben. Kinder können von jedem Elternteil steuerfrei Vermögen im Wert von 400.000 Euro erhalten. Das kann eine Wohnung ebenso sein wie ein Wertpapierdepot. Der Vorteil: Nach zehn Jahren lässt sich erneut bis zu 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei verschenken. Gehört zum Beispiel ein Haus im Wert von 600.000 Euro Vater und Mutter gemeinsam, können beide ihren Anteil (jeweils 300.000 Euro) an den Sohn verschenken, ohne dass er Steuern zahlen muss. Wichtig bei der Schenkung ist aus Sicht von Michael Löbbel, Vermögensberater bei Spiekermann in Osnabrück: „Kann ich es mir überhaupt leisten, Vermögen aus der Hand zu geben?“

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Was ist Nießbrauch?

Wer zum Beispiel die Wohnung oder das Haus an die Tochter verschenkt, kann sich vertraglich zusichern lassen, dort weiterhin zu wohnen und auch für die Unterhaltskosten aufzukommen. Im Prinzip ändert sich nichts, nur dass die Wohnung jetzt der Tochter gehört und nicht mehr zur Erbmasse zählen wird. Auch Wertpapierdepots lassen sich mit einer Nießbrauchsregel verschenken. Hier ist allerdings eine Bank nötig, die mitmacht. Es gibt nicht viele. Eine davon ist die Münchener V-Bank, die Servicebank der Vermögensverwalter. Sie hat kein Endkundengeschäft, man muss also über einen Vermögensverwalter gehen.

Die Stiftung Warentest bietet ein Handbuch „Vererben und Erben“ mit Checklisten, ausführlichen Informationen und Formularen an. Das Verbraucherportal Finanztip hat ein E-Paper erstellt: https://www.finanztip.de/epaper-erben-und-vererben/.