Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag eine der wichtigsten Pflegeleistungen. Das Bundesgesundheitsministerium plant ab 2027, ebenjene Leistung zu streichen. Denn: Nach Zahlen des Ministeriums würden damit knapp 950.000 gesetzlich Versicherte, die zu Hause versorgt werden, auf bis zu 1572 Euro jährlich verzichten. Die Koalition hat sich an diesem Mittwoch (30. September) auf die Pflegereform geeinigt.

Wer das monatliche Budget bisher nicht vollständig genutzt hat, sollte deshalb umplanen, empfiehlt Finanztip. Denn kommt die Änderung wie geplant, ist unklar, ob Guthaben aus 2026 noch im kommenden Jahr genutzt werden kann.

Pflegereform 2027: Entlastungsbetrag-Guthaben lieber jetzt auszahlen lassen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollten zunächst bei ihrer Pflegekasse nachfragen, wie viel Entlastungsbetrag ihnen aktuell noch zur Verfügung steht. Nicht genutzte Beträge werden normalerweise angespart und können nach geltendem Recht noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Wer bereits Unterstützung im Alltag benötigt, sollte vorhandenes Guthaben deshalb möglichst nicht unnötig aufsparen. Denn sollte die geplante Streichung für Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 kommen, ist bislang nicht geregelt, was mit Restbeträgen aus dem Jahr 2026 geschieht.

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Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Wofür darf ich die 131 Euro nutzen?

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag – von Pflegegrad 1 bis 5. Viele wissen allerdings nicht, dass ihnen monatlich 131 Euro zustehen oder wofür sie das Geld ausgeben können. 2025 nutzten schätzungsweise knapp 38 Prozent der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 den Betrag, teilte das Gesundheitsministerium Finanztip auf Anfrage mit.

Dabei lässt sich das Geld vielseitig einsetzen: etwa für eine anerkannte Haushaltshilfe, Nachmittage im Demenz-Café oder für Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege.

Wichtig ist allerdings, dass Alltagshilfen nach Landesrecht anerkannt sind. Welche Dienste dazugehören, weiß oft die Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle im Ort. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege lassen sich Stellen in der Nähe finden.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 gibt es zudem eine Besonderheit: Sie dürfen den Entlastungsbetrag auch für bestimmte körperbezogene Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes einsetzen. Dazu gehört beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Baden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ist das über den Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht möglich.

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Entlastungsbetrag beantragen: So bekommen Pflegebedürftige die 131 Euro

Der Entlastungsbetrag muss nicht extra beantragt werden. Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat automatisch Anspruch darauf. Die 131 Euro werden allerdings nicht einfach monatlich aufs Konto überwiesen. Stattdessen müssen Pflegebedürftige eine anerkannte Leistung nutzen und sich die Kosten anschließend von der Pflegekasse erstatten lassen.

Dafür reicht es in der Regel, die Rechnung bei der jeweiligen Pflegekasse einzureichen. Das geht entweder online oder per Post. Alternativ kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dann müssen Pflegebedürftige nicht in Vorkasse gehen. Dafür braucht der Dienstleister jedoch eine Abtretungserklärung. Belege sollten Pflegebedürftige oder deren unterstützende Angehörige trotzdem regelmäßig überprüfen, vor allem wenn mehrere Anbieter im Alltag helfen.

Wie viel Budget noch frei ist, weiß die Pflegekasse. Der Geldratgeber Finanztip empfiehlt daher, als Erstes dort anzufragen, wie viel vom Entlastungsbetrag noch zur Verfügung steht. Anschließend hilft eine kostenlose Pflegeberatung bei der Suche nach passenden Angeboten.

Entlastungsbetrag von 2026 auf 2027 übertragen: Geht das noch?

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Auch künftig sollen Betroffene bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung erhalten (Symbolfoto).© iStock | istock

Wird der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, lässt sich der Rest in den nächsten Monat übertragen. Ungenutztes Budget darf sogar bis in das erste Halbjahr des nächsten Kalenderjahres mitgenommen werden (§ 45b SGB XI). Wer dieses Jahr beispielsweise fünf Monate lang den Entlastungsbetrag nicht genutzt hätte, hätte eine Summe von 655 Euro angespart. Und dieser Betrag ließe sich auch noch 2027 ausgeben – eigentlich.

Sollte der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 nun entfallen, wie es der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vorsieht, bleibt offen, was mit dem Restbudget aus 2026 passiert. Eine Übergangsregel fehlt. Eine Anfrage von Finanztip ließ das Bundesgesundheitsministerium diesbezüglich unbeantwortet.

Nach derzeit geltendem Recht wäre die Sache eindeutig: Nicht verbrauchtes Guthaben aus 2026 könnte noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden. Unsicherheit entsteht erst durch die geplante Abschaffung des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für diesen Fall enthält der bisherige Entwurf keine eindeutige Regelung zum angesparten Restbudget.

Wer jetzt ohnehin Hilfe benötigt, sollte den Entlastungsbetrag nicht aufsparen und noch ungenutztes Budget lieber aufbrauchen, wenn möglich.

Vorbereitung für die kalte Jahreszeit

Pflegegrad 1 ab 2027: Welche Leistungen bleiben?

Die geplante Reform bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 abgeschafft wird. Auch künftig sollen Betroffene bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Dazu gehören etwa Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für einen barrierearmen Umbau der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen.

Verändern soll sich jedoch der Schwerpunkt: Pflegegrad 1 soll nach den Plänen stärker auf Prävention ausgerichtet werden. Eine neue Pflegebegleitung soll Betroffene beraten und dabei unterstützen, möglichst lange selbstständig zu bleiben. Den bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich würde sie allerdings nicht ersetzen.

Künftig Pflegebegleitung statt 1572 Euro?

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will das Ministerium die Pflegekassen entlasten. Durch die Streichung des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 rechnet es 2027 mit 400 Millionen Euro geringeren Ausgaben.

Im Gegenzug sieht der Entwurf eine Pflegebegleitung vor. Sie soll Hilfen koordinieren und Pflegebedürftige dabei unterstützen, möglichst lange selbstständig zu bleiben. Ein finanzieller Ersatz für den Entlastungsbetrag ist sie nicht.

healthcare professional in uniform and wearing a stethoscope takes an elderly person's blood pressure in their home, conveying trust, care, and compassionate medical assistance
Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige soll gekürzt werden (Symbolbild). © iStock | istock

Hinzu kommt eine zeitliche Lücke: Der Entlastungsbetrag soll Anfang 2027 entfallen, die Pflegebegleitung aber erst im Januar 2028 beginnen. Im Übergangsjahr gelten die bisherigen Regeln zur Pflegeberatung weiter.

Der Gesetzentwurf zur Pflegereform hat inzwischen die nächste Hürde genommen: Das Bundeskabinett hat ihn am Mittwoch beschlossen. Damit ist die Reform allerdings noch nicht endgültig beschlossen – nun folgt das parlamentarische Verfahren. Parallel soll eine Strukturkommission weitere Reformschritte für die Pflege erarbeiten.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Deutschlands führender Geldratgeber ist Teil der gemeinnützigen Finanztip-Stiftung.