Das winterliche Chaos hatte Deutschland in den vergangenen Wochen fest im Griff. Straßen und Gehwege waren spiegelglatt, was vielerorts zu Verkehrsunfällen und Verletzungen führte, und auch die Verkehrsbetriebe blieben nicht verschont. Am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) etwa verwandelte sich die Start- und Landebahn am Donnerstag durch gefrierenden Regen in eine spiegelglatte Eisfläche, zahlreiche Flüge waren verspätet oder fielen aus. Auch am Freitagmorgen hieß es noch: „Aufgrund von Blitzeis und anhaltendem Eisregen sind aktuell keine Starts und Landungen am BER möglich.“ Deswegen wurde der Flugbetrieb zeitweise eingestellt.
Und nicht nur das Luftverkehrsnetz ächzt: Auch auf der Schiene führte der Winter vielerorts zu Störungen. Reisende berichten von gestrichenen Verbindungen und Verzögerungen. Mitten in diesem Chaos stellen viele Betroffene die gleiche Frage: Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung – und wie setze ich meine Rechte durch?
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Bahnverkehr: Wann Fahrgäste Anspruch auf Entschädigung haben
Für Bahnfahrten gelten in der Europäischen Union klare Regeln. Laut EU-Fahrgastrechte-Verordnung haben Passagiere Anspruch auf einen Teil des Fahrpreises, wenn sich die Ankunft erheblich verzögert. Kommt ein Zug mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Ziel an, steht den Fahrgästen ein Ausgleich von 25 Prozent des Fahrpreises zu, bei 120 Minuten oder mehr sogar 50 Prozent. Bei einem Zugausfall kann sogar eine vollständige Rückerstattung verlangt werden, wenn die Reise durch die Verspätung sinnlos wird. Das kann der Fall sein, wenn etwa ein wichtiger Termin verpasst wird.
Rund um das Thema Mobilität
Seit Juni 2023 ist die Entschädigungspflicht jedoch eingeschränkt: Bahnunternehmen können Zahlungen verweigern, wenn sie nachweisen, dass die Verspätung oder der Ausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Dazu zählen extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Notfälle im Zug, Personen auf den Gleisen oder gestohlene Kabel. Entscheidend ist, dass die Bahn alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die Störung zu vermeiden. Laut Verbraucherzentrale Hamburg gelten regelmäßig auftretende Wetterereignisse wie winterlicher Schnee dagegen nicht als außergewöhnlich. Daher muss der Entschädigungsanspruch im Einzelfall geprüft werden.
Schlichtungsstellen helfen bei Streit um Anträge
Wer Entschädigung erhalten möchte, muss einen Antrag stellen, entweder schriftlich oder online. Für DB-Tickets geht das über das Online-Formular auf der Website oder in der App der Deutschen Bahn, wo die Tickets oder Buchungsbelege direkt hochgeladen werden können.

Die Frist beträgt in der Regel bis zu 12 Monate nach dem Reisedatum, wobei es sinnvoll ist, den Antrag so früh wie möglich einzureichen. Denn die Bearbeitung kann einige Wochen dauern, besonders wenn zusätzliche Kosten wie Ersatztaxis oder Hotelübernachtungen geltend gemacht werden. Die Bahn erstattet diese Kosten, soweit sie als notwendig und angemessen anerkannt werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, haben Fahrgäste die Möglichkeit, sich an die unabhängige Schlichtungsstelle Bahn und Verkehr zu wenden. Dort wird der Fall geprüft, ohne dass ein teures Gerichtsverfahren nötig ist.
Bei bestimmten Ticketarten, wie dem Deutschland-Ticket, gelten andere Regeln: Hier können statt der üblichen Prozentsätze Pauschalbeträge für Entschädigungen vorgesehen sein, die in Einzelfällen niedriger ausfallen.
Flugverkehr: Oft keine Entschädigung bei Verspätung durch Wetter
Bei Flugreisen ist die Lage etwas komplizierter. Grundsätzlich sieht die EU-Fluggastrechteverordnung vor, dass Passagiere bei Annullierungen oder erheblichen Verspätungen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro erhalten können – abhängig von Flugstrecke und Verspätungsdauer. Kommt ein Flug mehr als drei Stunden verspätet am Ziel an, greift dieser Anspruch. Zusätzlich müssen Airlines bei langen Wartezeiten Verpflegung, Getränke und bei Bedarf Hotelunterbringung inklusive Transfers anbieten.
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Allerdings können Airlines bei wetterbedingten Ausfällen auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ verweisen. Das bedeutet: Wenn ein Flug wegen starken Schneefalls, Eises oder Blitzeises nicht starten kann, können finanzielle Entschädigungen entfallen, weil die Ursache nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegt. Passagiere behalten allerdings das Recht auf Rückerstattung ihres Tickets oder auf Ersatzbeförderung, wenn sie die Reise nicht antreten möchten.
Fluggastrechte: Entschädigung trotz wetterbedingter Verspätung möglich
Aber: Nicht jede wetterbedingte Verspätung zählt als außergewöhnlicher Umstand. Der Bundesgerichtshof entschied 2023: Eine Enteisung an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, zählt nicht automatisch dazu. Auch wenn viele Flugzeuge gleichzeitig warten und die Airline den Ablauf der Enteisung nicht direkt steuern kann, kann eine Entschädigung also trotzdem fällig werden. Entscheidend ist, ob die Airline alles Zumutbare getan hat, um die Verspätung zu vermeiden.
Entschädigungsanträge können direkt bei der Airline eingereicht werden, meist über ein Online-Formular oder per E-Mail. Wer Unterstützung benötigt, kann sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden, das Vorlagen, Hinweise und Beratung zur Antragstellung bereithält. Verbraucherschutzorganisationen empfehlen zudem, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, darunter Tickets, Bordkarten, SMS- oder E-Mail-Benachrichtigungen, und die Anträge zeitnah einzureichen. Neben den Unterlagen können auch Fotos von Anzeigetafeln hilfreich sein, um die Situation zu belegen.







