Die zum Jahresbeginn in Kraft tretende neue Düsseldorfer Tabelle sieht mehr Unterhalt für Trennungskinder vor. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt. Die Tabelle dient seit Jahrzehnten als bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts.

Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder erhöht sich demnach in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro.

Düsseldorfer Tabelle: So werden Zahlungen ab 1. Januar 2026 berechnet

  • für Kinder bis fünf Jahren 486 Euro
  • für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro
  • für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren 653 Euro

Dies gilt für die erste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro netto. Entsprechend steigen auch die Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen. Für volljährige Kinder sind mindestens 698 Euro (statt bisher 693 Euro) zu zahlen.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahre18+ JahreProzentsatzBedarfskontrollbetrag
bis 2.100486 558 653 698 1001200 / 1450
2.101 - 2.500511 586686 733 1051750
2.501 - 2.900535 614719768 1101850
2.901 - 3.300559 642 751803 1151950
3.301 - 3.700584 670 784 838 1202050
3.701 - 4.100623 715 836 894 1282150
4.101 - 4.500661759 889 950 1362250
4.501 - 4.900700 804 941 1006 1442350
4.901 - 5.300739 849 993 1061 1522450
5.301 - 5.700778 893 1045 1117 1602550
5.701 - 6.400817 939 1098 1173 1682850
6.401 - 7.200856 983 1150 1229 1763250
7.201 - 8.200895 1027 1202 1285 1843750
8.201 - 9.7009341072 1254 1341 1924350
9.701 - 11.200 972 1116 1306 1396 2005050

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Unverändert bleiben laut Gericht auch die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen.

Neu ist hingegen eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt leisten sollen, etwa, weil diese pflegebedürftig werden. Für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt.

Grundlage dieser Festlegung sei ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024, wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei.

Was Großeltern behalten dürfen

Erstmals enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt muss geleistet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder nachzukommen.

Großeltern können demnach denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt geltend machen: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner.

Anders als beim Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Zur Begründung verweist das Gericht auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet.

dpa