Was passiert, wenn auf einer Intensivstation zwei Menschen um ihr Leben kämpfen – aber nur noch ein Beatmungsgerät frei ist? Wer wird zuerst behandelt, und wer muss warten? In solch einer Extremsituation, „Triage“ genannt, müssen Ärztinnen und Ärzte schwierige Entscheidungen treffen. Seit 2022 gab es dafür eine bundesweite Regelung: Der Bund hatte das Infektionsschutzgesetz um einen Paragrafen (§ 5c IfSG) ergänzt, der Kriterien festlegen sollte, nach denen Patientinnen und Patienten in solchen Extremsituationen behandelt werden. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Diese Erweiterung war nicht zulässig. Doch: Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten? Und wie sollen Kliniken künftig mit solchen Extremsituationen umgehen?

Was ist Triage?

Das Wort Triage kommt vom französischen „trier“, also „sortieren“. Es beschreibt eine Situation, in der medizinische Ressourcen, etwa Intensivbetten, Beatmungsgeräte oder Medikamente, nicht für alle Patientinnen und Patienten ausreichen. Ärztinnen und Ärzte sind dann gezwungen, Prioritäten zu setzen: Wer bekommt zuerst Hilfe, wenn nicht allen geholfen werden kann? Solche Situationen entstehen zum Beispiel bei Katastrophen, bei schweren Unglücken oder während einer Pandemie.

Aber auch im Alltag vieler Notaufnahmen wird Triage angewandt – dort allerdings in abgeschwächter Form. Ärzte und Pflegekräfte ordnen neu ankommende Patientinnen und Patienten nach Dringlichkeit: Wer akute Atemnot hat, wird sofort behandelt, wer „nur“ eine Verstauchung hat, muss warten. Das Ziel ist in beiden Fällen dasselbe – möglichst viele Leben zu retten, auch wenn das bedeutet, dass manche Menschen später oder im Extremfall gar nicht behandelt werden können. Auf diese Extremfälle bezog sich die gesetzliche Regelung des Bundes.

Warum wurden die Regelungen erlassen?

Während der Corona-Pandemie war die Angst groß, dass deutsche Kliniken an ihre Belastungsgrenze stoßen könnten. Menschen mit Behinderung fürchteten, bei einer möglichen Auswahlentscheidung schlechter gestellt zu werden. 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht deshalb: Der Staat muss sie besser vor Benachteiligung schützen. Der Bundestag ergänzte daraufhin 2022 das Infektionsschutzgesetz um einen neuen Paragrafen (§ 5c IfSG).

Corona-Patient auf einer Intensivstation
Während der Corona-Pandemie gab es Sorge vor Engpässen bei der medizinischen Versorgung im Krankenhaus.© FUNKE Foto Services | Reto Klar

Darin stand: Über eine Zuteilung von Intensivplätzen darf „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ entschieden werden – ausdrücklich nicht nach Alter, Lebenserwartung oder Gebrechlichkeit. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung nicht zu einer schlechteren Chance auf Behandlung führt.

Warum wurde dagegen geklagt?

Mehrere Intensiv- und Notfallmediziner legten, unterstützt vom Ärzteverband Marburger Bund, daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Sie sahen ihre berufliche Freiheit verletzt. Die Regelung schränke die ärztliche Verantwortung zu stark ein. Besonders kritisierten sie das Verbot der sogenannten „ex post“-Triage, auch „nachträgliche Triage“ genannt.

Damit ist gemeint: Wenn alle Ressourcen belegt sind und ein neuer Patient hereinkommt, der deutlich bessere Überlebenschancen hat, dürfen Ärztinnen und Ärzte die Behandlung eines bereits liegenden Patienten nicht abbrechen, um dem neuen Patienten zu helfen. Auch dann nicht, wenn dieser dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit überleben könnte. Der Marburger Bund argumentierte, diese Regel stehe im Widerspruch zum ärztlichen Ethos, die größtmögliche Zahl von Leben zu retten.

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Was hat das Gericht genau entschieden?

Die Karlsruher Richterinnen und Richter gaben den Ärztinnen und Ärzten nun in einem zentralen Punkt recht: Die Regelung greife in ihre berufliche Freiheit ein – also in ihre Entscheidung darüber, wer behandelt wird und wie. Ein solcher Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Zudem stellte das Gericht klar: Der Bund durfte diesen Paragrafen gar nicht in das Infektionsschutzgesetz aufnehmen. Es handelte sich nicht um Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie, sondern um Regeln für den Umgang mit knappen Ressourcen – also um die Folgen einer Pandemie. Dafür sind die Länder zuständig.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) erklärte, dass nach dem Urteil nun gemeinsam mit den Ländern geprüft werde, welche rechtssicheren Vorgaben für Ausnahmesituationen notwendig seien. Der Staat habe eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung. „Dies gilt ohne jegliche Einschränkung, auch für Menschen mit einer Behinderung.“ Gleichzeitig müsse die Berufsfreiheit von Ärzten gewahrt bleiben, so Warken.

Was sagen Ärztinnen und Ärzte zum Urteil?

Anästhesist und Notfallmediziner Andrej Michalsen, einer der Beschwerdeführer gegen die Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz, begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: „Dieser Beschluss betont die Freiheit der ärztlichen Berufsausübung auch während Versorgungskrisen.“ Die jetzt verworfene Regelung hätte seiner Einschätzung nach keine gerechtere Verteilung der knappen Ressourcen ermöglicht: „Vielmehr wären bestimmte Patientengruppen benachteiligt worden und es wären mehr Patienten gestorben, gerade auch Menschen mit Behinderung“, so Michalsen. „Ärztinnen und Ärzte können nun weiterhin unter Wahrung ethischer Standards allen Patienten eine faire Teilhabe an einer bestmöglichen medizinischen Versorgung ermöglichen – auch bei Ressourcenknappheit.“

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Auch Gernot Marx, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und Direktor der Klinik für Operative Intensivmedizin an der Uniklinik RWTH Aachen, bewertet das Urteil positiv. Es sei „eine wichtige Rückendeckung für alle, die auf Intensivstationen arbeiten. Dort müssen wir oft in kurzer Zeit schwierige Entscheidungen treffen – immer gemeinsam im Team, immer im Sinne der Patientinnen und Patienten“, so Marx. Entscheidungen auf Intensivstationen müssten auf medizinischer Expertise und ethischer Verantwortung beruhen, „nicht auf starren gesetzlichen Vorgaben“.

Gleichzeitig schafft das Urteil nach Marx’ Einschätzung mehr Handlungssicherheit für die Teams. „Es nimmt die rechtliche Unsicherheit, die das Verbot der Ex-post-Triage mit sich gebracht hätte, und ermöglicht Ärztinnen und Ärzten, in Extremsituationen nach medizinischen Kriterien zu handeln“, so Marx. „Das ist entscheidend, um in Situationen mit knappen Ressourcen verantwortungsvoll zu entscheiden – und am Ende mehr Menschenleben zu retten.“

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Wie bewerten Patientenschützer das Urteil?

„Das Triage-Gesetz ist nur deswegen verworfen worden, weil der Bundesgesetzgeber dafür keine Kompetenz hat“, sagt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. „Auch nach der Entscheidung muss festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt werden. Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind.“ Positiv zu bewerten sei die Klarstellung des Gerichts, dass Triage-Entscheidungen keine Gewissensentscheidungen einzelner Ärztinnen und Ärzte sind.