Mitten in der Urlaubszeit wüten derzeit in großen Teilen Europas schwere Waldbrände. Unter anderem sind beliebte Urlaubsländer wie Frankreich, Spanien, Griechenland und die Türkei betroffen. Was können Reisende tun, wenn der Urlaub schon gebucht ist? Kann man seine Unterkunft ohne Weiteres stornieren? Und was passiert, wenn man schon vor Ort ist?
Welche Regionen betroffen sind und wie die aktuelle Lage ist, können Sie in unserem Live-Blog verfolgen.
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Pauschalreise: Was ist, wenn die Reise erst ansteht?
Der Urlaub steht vor der Tür und es lodern Brände: Das macht Sorgen. Doch Ängste vor Waldbränden allein begründen keine kostenlose Absage der Reise. Ohne sonst fällige Stornogebühren zurücktreten können Urlauber nur, wenn es beispielsweise um das Hotel große Zerstörungen durch ein Feuer gibt.
Reiserechtlich spricht man dann von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung einer Reise erheblich beeinträchtigen.
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Wichtig: Dieses Recht gilt nur bei Pauschalurlauben, also bei von Veranstaltern verkauften Reisepaketen, beispielsweise aus Flug und Hotel. In der Regel sagen Veranstalter auch selbst Reisen ab oder bieten Umbuchungen an, wenn wegen Naturkatastrophen vor Ort für Urlauber kaum kalkulierbare Risiken bestehen. Deshalb sollten Pauschalreisende immer erst mit ihrem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, wenn sie mit Stornogedanken spielen.
Individuelle Buchung: Das gilt bei einer Stornierung
Wer individuell gebucht hat, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen oder den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen.
Aber: Bereits gebuchte Leistungen wie Flug und Unterkunft muss man nach deutschem Recht nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden, so der ADAC. Etwa, wenn das Hotel wegen der Situation vor Ort schließen muss. Sei es aber zugänglich, ohne dass Urlauber sich in Gefahr begeben, sei man auf Kulanz angewiesen – falls man keinen flexiblen Zimmertarif gebucht hat, der eine kurzfristige Stornierung ohne Gebühren ohnehin erlaubt.
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Was ist, wenn man schon vor Ort ist?
Was Rechte in dieser Situation angeht, muss wieder zwischen Pauschalreise und Individualurlaub unterschieden werden. Pauschalurlauber können unter Umständen Teile des Reisepreises im Nachgang zurückfordern. Beispielsweise, wenn Qualm den Erholungszweck beeinträchtigt oder geplante Ausflüge wegen der Situation vor Ort gestrichen werden.
Für eine erhebliche Beeinträchtigung wegen Smog konnten Urlauber laut vergangenen Gerichtsentscheidungen schon 50 Prozent des Reisepreises für die betroffenen Tage zurückverlangen. Wichtig ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg aber, dass man den Mangel unverzüglich vor Ort dem Veranstalter anzeigt und nicht erst nach der Rückkehr.
2025 sprach das Amtsgericht Neuss einer Urlauberin sogar die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu: In der Nähe des Hotels wütete ein Waldbrand und die Flammen waren deutlich sichtbar. Sie hatte den Urlaub darum abgebrochen und selbst einen Rückflug gebucht, nachdem der Veranstalter dies abgelehnt hatte, weil keine akute Gefahr vorgelegen habe. Doch laut Gericht war der Zweck einer Erholungsreise nicht mehr erfüllt. (Az.: 94 C 276/25)
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Veranstalter haben allgemein in solchen Situationen Fürsorgepflichten und müssen sich darum kümmern, dass sie für ihre Gäste im Zweifel Ersatzunterkünfte oder Flüge organisieren, wenn die Situation vor Ort riskant wird. Endet der Urlaub frühzeitig, gibt es anteilig den Reisepreis zurück.
Hat man individuell gebucht, gilt indes: Man muss sich selbst um die frühzeitige Abreise oder den Hotelwechsel kümmern und auch die Kosten dafür tragen.
mit dpa/afp










