Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich aktuell mit der Frage, ob der Begriff „Miss Moneypenny“ aus der „James Bond“-Reihe für Sekretariatsdienste verwendet werden darf. Die bekannte Filmfigur ist in den Filmen die Sekretärin von Bonds Vorgesetztem M. Eine Firma mit Nutzungsrechten an James-Bond-Filmen hat bislang erfolglos dagegen geklagt und sieht in „Miss Moneypenny“ ein eigenständiges, schutzwürdiges Werk – was in der Fachsprache als „titelfähig“ bezeichnet wird. Die Rechte liegen mittlerweile bei Amazon, das den Rechtsstreit weiterführt.

Auf der Gegenseite steht ein Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ unter anderem Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen anbietet, die Lizenznehmerinnen in einem Franchise-System in Deutschland erbringen. Mehrere Internetseiten haben laut BGH den Begriff in der Domain. Auch eine Wortmarke sei eingetragen. 

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Streit um „Miss Moneypenny“: Charakter nicht individuell genug?

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe verhandelt dazu seit dem Donnerstagmorgen. Mit einem Urteil ist allerdings frühestens am Freitag zu rechnen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hatten keinen sogenannten Werktitelschutz für die Figur „Miss Moneypenny“ gesehen. Dafür müssten Figuren und Charaktere aus Romanen oder Filmen über das jeweilige Werk hinaus losgelöst und bekannt sein. 

Das sei bei „Miss Moneypenny“ nicht der Fall, heißt es in dem OLG-Urteil. „Ihr Charakter weist zu wenig Individualität auf, zudem hat der Begriff kein Eigenleben losgelöst von dem Gesamtwerk der James Bond 007-Filmserie und von dem Hauptcharakter James Bond.“ Auch eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur gebe es nicht, was schon an den unterschiedlichen Schauspielerinnen deutlich werden, die „Miss Moneypenny“ verkörperten. 

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Kernbereich des Markenrechts: Worum es beim Werktitelschutz geht 

Der Werktitelschutz schützt in erster Linie die Titel von Büchern, Filmen, TV-Sendungen oder Musikwerken als geschäftliche Bezeichnung. Damit soll verhindert werden, dass diese verwechselt werden und Dritte den guten Ruf eines Titels ausnutzen oder ihn verwässern, wie Markenrechtsexperte Jens Klaus Fusbahn erklärte. 

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Auch die Namen von Figuren in diesen Werken könnten nach deutscher Rechtsprechung unter Umständen Werkstitelschutz haben, sagte der Düsseldorfer Rechtsanwalt. Anerkannt sei der Werktitelschutz von Pippi Langstrumpf (aus der gleichnamigen Kinderbuchreihe) und gerichtlich bestätigt zum Beispiel von Obelix (aus den Asterix-Comics). Am BGH gehe es nun um die Frage: „Wie hoch sind die Anforderungen an Figuren außerhalb des eigentlichen Werktitels, dass auch sie einen eigenen Schutz genießen?“ Bleibt abzuwarten, wie die Antwort des BGH auf diese Frage ausfällt.