Die AfD in Sachsen-Anhalt macht den Kampf gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu einem ihrer zentralen Wahlkampfthemen. Sollte sie nach der Landtagswahl am 6. September Regierungsverantwortung übernehmen, will sie den MDR-Staatsvertrag kündigen, den Rundfunkbeitrag abschaffen und ARD, ZDF sowie Deutschlandradio grundlegend umbauen. Doch wie realistisch sind diese Pläne – und welche Folgen hätte eine Kündigung tatsächlich?

Nach den Vorstellungen der AfD soll das heutige System durch einen sogenannten „Grundfunk“ ersetzt werden. Die Partei hält den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für überdimensioniert und wirft ihm vor, seinen ursprünglichen Auftrag überschritten zu haben.

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Künftig soll sich das Angebot nach Meinung der Rechtsaußen-Partei vor allem auf Nachrichten, Information, Bildung und Verbraucherschutz konzentrieren. Regionale Radio- und Fernsehangebote sollen zwar erhalten bleiben, allerdings in deutlich kleinerem Umfang. Die regionalen Programme sollen nach den Vorstellungen der Fraktion für höchstens drei Stunden täglich zu einem bundesweiten Programm zusammengeschaltet werden. Die Programme sollen werbefrei sein.

Aus Sicht der Landtagsfraktion sollen außerdem nur noch jeweils ein regionales Hörfunk- und Fernsehangebot bestehen bleiben. Unterhaltungssendungen, große Sportübertragungen oder andere Programme außerhalb der Grundversorgung würden nach den Plänen weitgehend entfallen oder privaten Anbietern überlassen. Zugleich soll der neue Rundfunk mit erheblich weniger Geld auskommen als das heutige System.

Reicht eine Kündigung aus, um den MDR aufzulösen?

Der MDR wird auf Grundlage eines Staatsvertrags zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betrieben. Jedes der drei Länder kann diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen. Eine solche Kündigung hätte allerdings keine unmittelbaren Folgen. Während der zweijährigen Frist würde der MDR unverändert weiterarbeiten.

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Würde lediglich Sachsen-Anhalt den Staatsvertrag kündigen, bliebe der MDR nach den geltenden Regelungen als gemeinsame Rundfunkanstalt von Sachsen und Thüringen bestehen. Erst wenn mindestens zwei der drei Bundesländer den Vertrag kündigen, würde der Staatsvertrag außer Kraft treten und der MDR in seiner heutigen Form aufgelöst. Für Sachsen-Anhalt würde eine Kündigung deshalb zunächst vor allem bedeuten, dass das Land aus dem Verbund ausscheidet.

Mit einem Austritt wären zahlreiche organisatorische und rechtliche Fragen verbunden. Das Land müsste regeln, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig organisiert wird und wer den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Rundfunkauftrag erfüllt. Auch Finanzierungsfragen, bestehende Verträge sowie die Zusammenarbeit mit Sachsen und Thüringen müssten neu ausgehandelt werden. Arbeitsverträge, Produktionsvereinbarungen und technische Kooperationen würden nach Einschätzung von Medienrechtlern nicht automatisch entfallen.

Würde der MDR weiter aus Sachsen-Anhalt berichten?

Während der zweijährigen Kündigungsfrist würde sich für Zuschauer und Hörer zunächst nichts ändern. Nach einem Austritt könnte der MDR weiterhin über Ereignisse in Sachsen-Anhalt berichten. Das Bundesland würden dann jedoch voraussichtlich nicht mehr zum eigentlichen Sendegebiet der Rundfunkanstalt gehören.

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Der Rundfunkbeitrag ist nicht im MDR-Staatsvertrag geregelt, sondern in einem separaten Staatsvertrag aller Bundesländer. Eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags allein würde daher nichts an der Beitragspflicht ändern. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag bis zu einer neuen Regelung der Länder weiter erhoben wird. Sollte der Beitrag abgeschafft werden, wären dafür zusätzliche politische und rechtliche Entscheidungen erforderlich, die eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt nicht allein treffen könnte.

Verfassungsrechtliche Hürden für den „Grundfunk“

Das Bundesverfassungsgericht schreibt den Ländern zwar nicht vor, wie sie ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk organisieren müssen. Es verlangt jedoch seit Jahrzehnten einen funktionsfähigen, staatsfernen Rundfunk, der zur Meinungsvielfalt beiträgt. Juristen weisen deshalb darauf hin, dass auch ein deutlich verkleinertes System diese Anforderungen erfüllen müsste. Ob der von der AfD vorgeschlagene „Grundfunk“ den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ließe sich erst beurteilen, wenn ein konkretes Gesetz vorliegt. Im Streitfall müsste darüber voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Ganz neu wäre ein solcher Schritt nicht. Ende der 1970er-Jahre kündigte Schleswig-Holstein den Staatsvertrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR), nachdem es Streit über die Ausrichtung des Senders gegeben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied damals, dass die Kündigung nicht zur Auflösung des NDR führte, sondern lediglich den Austritt eines Bundeslandes bewirkte. Anschließend schlossen die beteiligten Länder einen neuen Staatsvertrag. Die damals entwickelten Grundsätze flossen später auch in den MDR-Staatsvertrag ein und gelten bis heute als wichtiger Präzedenzfall.

lth/dpa