Die Brenner-Sperrung am Samstag (30. Mai) trifft Urlauber zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt: Ausgerechnet am klassischen Bettenwechseltag wird die wichtige Nord-Süd-Achse zwischen Österreich und Italien für acht Stunden blockiert. Was gilt rechtlich, wenn Hotel oder Ferienwohnung wegen der Sperrung nicht rechtzeitig erreichbar sind? Die Antwort hängt entscheidend von der Buchungsart ab, erklärt Rechtsanwalt Paul Degott.
Brenner-Sperrung & Urlaub: Was gilt bei einer individuellen Buchung?
Selbst gebucht? Reisende tragen in dem Fall das sogenannte Wegerisiko. Ist das Urlaubsziel grundsätzlich erreichbar, hat man keinen Anspruch auf die Erstattung für den ausgefallenen Tag im Hotel oder in der Ferienunterkunft.
Ausnahmen sind denkbar, wenn der Urlaubsort gar nicht erreichbar ist. Dann könnte zumindest nach deutschem Recht die Vertragsgrundlage wegfallen. In Ausnahmefällen ist dann eine Vertragsauflösung denkbar, sodass der Urlauber gegebenenfalls einen Alternativurlaub planen und der Vermieter seine Unterkunft an andere Feriengäste vermieten könnte.
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Da aber die Brennerautobahn sowie die parallele Bundes- und Landesstraße wegen der lange angekündigten Demonstration für nur acht Stunden (11 bis 19 Uhr) gesperrt sind, dürfte der Fall eher nicht eintreten. Zumal die meisten Unterkünfte, die man normalerweise über den wichtigen Alpenpass ansteuern würde, auch über Alternativrouten wie den Reschenpass erreichbar sind – auch wenn das ungleich länger dauern würde und auf den Ausweichrouten lange Staus drohen.
Zusammengefasst: Wer wegen der Brenner-Blockade einen Tag eher abreist oder einen Tag später als gebucht anreist, bleibt vermutlich auf den Kosten für die ungenutzte Nacht sitzen – oder ist auf Kulanz von Vermieter oder Hotel angewiesen. Einfach nachfragen.
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Pauschalreise: Erstattung wegen Reisemangel denkbar
Anders kann der Fall bei Pauschalreisen liegen. Der Ausfall einer Transportleistung im Rahmen des Pauschalreisepakets ist laut Paul Degott ein Reisemangel. Für den entgangenen Urlaubstag könnten Betroffene anteilig die Kosten zurückfordern. Ein Beispiel:
- Bei einer siebentägigen Reise für 700 Euro wären das 100 Euro, wenn ein Tag ausfällt.
- Sind es zwei Tage, wären es 200 Euro.
- Fiele der Urlaub deshalb ganz ins Wasser, müsste der gesamte Reisepreis erstattet werden.
Weitergehende Schadensersatzansprüche dürften aber nicht bestehen, weil dem Reiseveranstalter nach Ansicht des Anwalts in dem Fall kein Verschulden an der fehlgeschlagenen Anreise treffen würde. Die Sperrung des Brennerkorridors sei demnach ein außergewöhnlicher Umstand.
Nur wenn der Veranstalter schuldhaft Informationspflichten gegenüber dem Urlauber nicht nachgekommen sei – er also nicht über die Sperrung Bescheid gegeben hätte – würden sich gegebenenfalls Haftungsansprüche ergeben.
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Womit Reisende am Samstag rechnen müssen
Die Landesregierung Tirols rät für Samstag von nicht notwendigen Fahrten in dem österreichischen Bundesland ab. Der ADAC empfiehlt, dass Transitreisende nicht erst bis an die Grenzen Tirols fahren, sondern bereits vorher großräumig auf Alternativrouten ausweichen sollten. Auf der italienischen Seite wird die Brennerautobahn (A 22) dem Verkehrsclub zufolge ab Sterzing in Richtung Norden von 10.30 bis 20.00 Uhr gesperrt.
Selbst das Auswärtige Amt sah sich zu einem Reisehinweis veranlasst: Es rät dazu, Tirol weiträumig zu umfahren oder Reisezeiten anzupassen. Es sei mit „massiven Staus und Wartezeiten vor den Sperrpunkten sowie verstärkten Verkehrskontrollen zu rechnen“.
pau/dpa




