Runenzeichen auf dem Grabstein eines bekannten Neonazis stören nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts die Würde eines Friedhofs. Das Gericht wies daher die Klage eines Freundes des verstorbenen rechtsextremen Aktivisten Siegfried Borchardt zurück, mit der er gegenüber der Stadt Dortmund einen Gestaltungsvorschlag für den Stein hatte durchsetzen wollen. Die Stadt habe die geplanten Inschriften zu Recht untersagt, sagte eine Gerichtssprecherin auf dpa-Anfrage zu dem Beschluss vom 7. Oktober. 

Der auch als „SS Sigi” bekannte Rechtsextremist war vor fünf Jahren gestorben und ist auf einem Dortmunder Friedhof beigesetzt. Ein Freund des Verstorbenen, der sich um die Grabstelle kümmert, streitet mit der Stadt seit mehreren Jahren über geplante Inschriften und Gravuren auf dem Grabstein. 

Nach Vorschlag des Freundes soll neben dem Namen und einem stilisierten Konterfei des Verstorbenen dem Geburts- und Todesdatum Runenzeichen vorangestellt werden. Weil die Stadt befürchtet, das Grab könne zu einer Pilgerstätte für Neonazis werden, lehnte sie den Gestaltungsvorschlag des Freundes ab. Die Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte so gestaltet sein müsse, dass die Würde des gesamten Ortes gewahrt bleibe, sei damit verletzt. 

Runen: Erkennbarer Zusammenhang zum Nationalsozialismus

In seinem Urteil vom 7. Oktober teilte das Gericht nun diese Einschätzung im Wesentlichen. Die Zeichen seien zwar nicht verboten, stünden aber in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus, heißt es in dem Beschluss. 

Dem Gericht zufolge handelt es sich um Zeichen aus dem frühhistorischen Runenalphabet, die im Nationalsozialismus als Lebens- beziehungsweise umgedreht als Todes-Rune gedeutet und verwendet wurden. Sie waren unter anderem als Symbol zur Markierung von Geburts- und Todesdaten an Grabstätten von SS-Angehörigen angebracht und werden heute noch in der rechtsextremen Szene verwendet. Auf dem Grabmal des bekannten Aktivisten könne ihre Verwendung das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs beeinträchtigen, so die Richter. 

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Dagegen kann der Kläger Beschwerde einlegen. (dpa)