Corona-Schutzverordnung

Corona-Regeln: Wo in NRW ab Februar noch Testpflicht gilt

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Eine Testkassette für einen Covid-19-Antigen-Schnelltest zeigt durch die Anzeige eines Striches einen negativen Test auf das Coronavirus an. Im Hintergrund liegen weitere Testkassetten die durch einen zweiten Strich ein positives Testergebnis angezeigt haben.

Eine Testkassette für einen Covid-19-Antigen-Schnelltest zeigt durch die Anzeige eines Striches einen negativen Test auf das Coronavirus an. Im Hintergrund liegen weitere Testkassetten die durch einen zweiten Strich ein positives Testergebnis angezeigt haben.

Foto: Stefan Arend / FUNKE Foto Services

Essen/Düsseldorf.   NRW fährt seine Corona-Regeln weiter zurück. Auch bei der Testpflicht gibt es Änderungen. Wo es ab Februar noch notwendig ist, lesen Sie hier.

  • Zum 1. Februar hat die NRW-Landesregierung ihre Gesetze zur Testpflicht angepasst.
  • Eine grundsätzliche Isolation beim positiven Test entfällt.
  • Wo in NRW noch die Testpflicht gilt - ein Überblick:

Die Bundesländer können abweichend vom bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetz eigene Gesetze erlassen. Die NRW-Landesregierung hat dies getan: Analog zum Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV setzt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) mit der neuen Coronaschutzverordnung (PDF) zum 1. Februar 2023 auch Änderungen bei der Corona-Testpflicht um.

„Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). „Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen.“

Corona-Regeln: Wo gilt in NRW noch eine Testpflicht?

Für Besucherinnen und Besucher ein „Einrichtungen für vulnerable Personen“ (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) gilt weiterhin eine Testpflicht. In NRW reicht jedoch ein negativer Selbsttest und eine „mündliche Versicherung“ gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen aus, so das MAGS. Bei „begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen“ könne aber die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht verlangt werden.

In NRW gilt KEINE Testpflicht für:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Personen, die Einrichtungen für vulnerable Personen für einen „unerheblichen Zeitraum“ besuchen und ununterbrochen eine Maske tragen
  • räumlich abgetrennte Ambulanzen in Krankenhäusern
  • vollständig immunisierte Beschäftigte in den oben genannten Einrichtungen, unter der Bedingung, dass sie zwei Mal pro Woche einen Selbsttest machen

Was passiert im Falle eines positiven Tests?

Es besteht ab dem 1. Februar keine Isolationspflicht mehr. In Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung empfielt das MAGS das Tragen einer medizinischen Maske.

Gewisse Einschränkungen gibt es im Fall eines positiven Tests aber doch noch: „Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet“, teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit. Und: „Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.“

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